Per 1. Januar 2009 revidierte GAV-Bestimmungen Art. 24 Abs. 2 (neu) und Art. 25 (Ergänzung) im GAV für den Dienstleistungsbereich in der Region Basel, insbesondere für kaufmännische Angestellte
Art. 24 (2. Absatz neu) Aus- und Weiterbildung:
Abs 2 (neu)
Der Arbeitgeber unterstützt und fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung, besonders bei der Einführung und Anwendung neuer Technologien im Rahmen der technischen Entwicklung auf Betriebsebene (vgl. Art. 25 GAV). Der Arbeitgeber unterstützt und fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung im Weiteren durch Bereicherung 1 oder Erweiterung 2 des Aufgabengebietes sowie durch gezielte Ausbildung am Arbeitsplatz 3. Als weitere Massnahmen werden empfohlen: Förderungsgespräche und Laufbahnberatung, interne Weiterbildungsprogramme und Kursangebote, Beteiligung an externen Weiterbildungseinrichtungen, Freistellung von der Arbeit sowie teilweise oder vollständige Übernahme der Aus- und Weiterbildungskosten.
Art. 25 (Ergänzung fett hervorgehoben) Neue Technologien:
Die Vertragsparteien stehen der Einführung und Anwendung neuer Technologien im Verwaltungs- und Bürobereich grundsätzlich positiv gegenüber. Sie empfehlen den Arbeitgebern, bei der Einführung neuer Technologien die Angestellten bzw. deren Vertretungen nicht nur rechtzeitig und umfassend zu informieren und auszubilden, sondern sie auch bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe angemessen mitwirken zu lassen.
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Geschäftsstelle
Die Vertragspartner des Gesamtarbeitsvertrages für den Dienstleistungsbereich in der Region Basel, insbesondere für kaufmännische Angestellte sind:
Vertragspartner
Arbeitnehmende
- Angestelltenvereinigung der Region Basel
- KV Basel
- Kaufmännischer Verein Baselland
Arbeitgebende
- Arbeitgeber Basel
- Handelskammer beider Basel
- Wirtschaftskammer Baselland